Verklagen
, [
1259-1260] verb. reg. act. Klage wider
jemanden bey einem führen. Jemanden verklagen, ihn bey einem andern, bey der
Obrigkeit verklagen. Jemanden vor einem andern verklagen, für bey, ist
veraltet. Jemanden wegen eines Verbrechens, wegen eines Diebstahles, wegen
eines Mordes verklagen. Verklagt werden. Der Verklagte, wofür im gerichtlichen
Verstande Beklagte üblicher ist, so wie verklagen überhaupt mehr im
außergerichtlichen, klagen aber mehr im gerichtlichen Verstande üblich ist. So
auch die Verklagung, wofür doch die Klage üblicher ist. Anm. Ehedem wurde es
auch für beklagen, d. i. über den Verlust einer Sache klagen, gebraucht, in
welchem Verstande es bey dem Stryker mehrmahls vorkommt.
[
1259-1260]