Verjähren
, [
1255-1256] verb. reg. neutr. welches das
Hülfswort seyn erfordert. 1. * Eigentlich, wie veralten, nicht bloß alt werden,
sondern zu einer gewissen Bestimmung zu alt werden; eine im Hochdeutschen
veraltete Bedeutung, in welcher im Nieders. unverjahrt zum Heirathen noch nicht
zu alt, bedeutet. Si wil mih lan in diesen zwein veriaren, Graf Kraft von
Toggenburg. 2. In engerer Bedeutung ist verjähren durch eine lange Reihe von
Jahren so wohl rechtskräftig, rechtmäßig, als auch umgekehrt un gültig werden.
Landesherrliche Regalia verjähren niemahls, die unterlassene Ausübung derselben
gereicht ihnen durch keine Zeitdauer zum Nachtheil, sie können zu allen Zeiten
wieder in Besitz genommen werden, dagegen in andern Fällen die Ansprüche nach
einem ununterbrochenen Besitz von gewissen Jahren verjähren, d. i. ungültig
werden. Ein verjährter Besitz, der durch eine lange Zeitdauer rechtskräftig
geworden. Daher auch figürlich, verjährte Vorurtheile, die durch die lange
Zeitdauer ein ehrwürdiges Ansehen gewonnen haben. Eigentlich bedeutet
verjähren, durch eine lange Reihe von Jahren ungültig werden, der Menschheit
unverjährte Rechte, Hall. Es geschiehet daher nicht ohne Zweydeutigkeit, wenn
es von einigen im entgegen gesetzten Verstande gebraucht wird, dadurch gültig
werden. So auch die Verjährung, Praescriptio. Ehedem war für verjähren auch
verwähren üblich.