Verbriefen
, [
1193-1194] verb. reg. act. 1. Mit einem
oder mehrern Briefen, d. i. Urkunden, versehen; damit bestätigen, ein großen
Theils veraltetes, nur noch hin und wieder gangbares Wort. Die Mit- gift ist
verbriefet, es ist darüber eine förmliche Urkunde vorhanden. Verbriefte
Schulden, worüber man Briefe und Siegel hat, im Gegensatze der unverbrieften.
Sich für jemanden verbriefen, schriftlich verbürgen. Dennoch wird man Äcker um
Geld kaufen und verbriefen, Jer. 51, 44. 2. In einem andern Verstande war in
den Deutschen Rechten der mittlern Zeiten verbrieft, so viel als anrüchtig, und
verbriefen, für anrüchtig erklären, von Brief, so fern es auch den Prozeß und
die Verurtheilung eines flüchtigen Verbrechers bedeutete.
S. Klotzsch vom Verzellen S. 110. Es ist von Brief und
ver,
S. Ver 2. [
1195-1196]