Der Urlaub
, [
1153-1154] des -es, plur. car. ein ehedem
sehr gangbares, jetzt bis auf einige wenige Fälle veraltetes Wort. 1. * Eine
jede Erlaubniß, eine jetzt völlig veraltete Bedeutung; in welcher es ehedem
auch ungewissen Geschlechtes war. Schon bey dem Kero Vrlaubii, in dem alten
Fragmente auf Carln den Großen bey dem Schilter Orlof, Dän. Orlov, Nieders.
Verlöv, Schwed. Orlof, Isländ. Ordlof. Daz Vrlob gibt der Konig, im
Schwabenspiegel. Wir gebrauchen es, 2. nur noch in engerer Bedeutung, von der
Erlaubniß eines Höhern, wegzugehen, sich auf einige Zeit zu entfernen, wo es
doch auch nur im gemeinen Leben und in einigen Fällen üblich ist. Man gebraucht
es am häufigsten ohne Artikel. Wenn sich der Schüler auf kurze Zeit aus der
Lehrstunde entfernen will, so bittet er den Lehrer um Urlaub. Am häufigsten ist
es bey den Soldaten, von der Erlaubniß, welche der Vorgesetzte seinem
Untergebenen gibt, sich auf eine gewisse Zeit aus dem Stand-Quartiere zu
entfernen, oder auch nur von dem gewöhnlichen Dienste befreyet zu seyn. Einem
Soldaten Urlaub geben. Urlaub nehmen, diese Erlaubniß suchen und erhalten.
Urlaub haben, im gemeinen Leben auch auf Urlaub seyn. Da es denn auch von der
Zeit gebraucht wird, auf wie lange diese Erlaubniß ertheilet wird, in welchem
Falle es auch den Artikel leidet. Der Urlaub ist aus, ist zu Ende. Daher
beurlauben, solchen Urlaub geben oder ertheilen. 3. Der Abschied, die Abreise,
Entfernung, und die Worte, mit welchen man sich in der gesellschaftlichen
Höflichkeit in diesem Falle einem andern empfiehlet. Der sumer urloub hat
genommen, Graf Kraft von Toggenburg.
Ouch wurden ir vil lichte ougen rot Do ich urlub nam und mich
in ir genade bot, Graf Otto von Bottenloube. Urlup der ritter do genam Von der
vil liben frowen sin, der Burgg. von Linnz.
In dieser Bedeutung ist es im Hochdeutschen gleichfalls
veraltet. Man sagt nur noch im gemeinen Leben, Urlaub hinter der Thür nehmen,
d. i. ohne Abschied zu nehmen, weggehen. Indessen hat man davon noch das
zusammen gesetzte sich beurlauben, Abschied nehmen,
S. dasselbe. Anm. Aus dem obigen erhellet, daß ur hier
nichts anders ist, als die Vorsylbe er nach einer rauhern Oberdeutschen
Mundart, und daß Urlaub mit Erlaubniß eigentlich gleich bedeutend ist, so wie
das veraltete urlauben mit erlauben. [
1155-1156]