* Das Urfahr
, [
1149-1150] des -es, plur. die -e, ein nur
in einigen Gegenden, z. B. in Österreich, übliches Wort, die Überfahrt über
einen Fluß zu bezeichnen, und den Ort, wo man überfährt, ingleichen das
Überfahrtsrecht. Er gab dem Kloster Lilienfeld Wilhelmsburg und das Urfar
daselbst auf der Troise, in einer Handschrift des Klosters Neuburg bey dem
Frisch. Sie folgten ihm nach unz an das Urfar über die Rewse zu Windisch, Hagen
bey dem Pez. Daher ist eben daselbst der Urfahrherr, der Grundherr eines
solchen Urfahres, welches Wort von einigen irrig für Obrigkeit überhaupt
verstanden wird. Ur ist auch hier aus über zusammen gezogen.