Übrigen
, [
787-788] verb. reg. act. von dem
vorigen Bey- und Nebenworte. 1. Übrig behalten, wo es doch nur in dem zusammen
gesetzten erübrigen üblich ist. 2. Überhoben seyn, mit der zweyten Endung. Auch
diese Bedeutung ist im Hochdeutschen fremd, wo man allenfalls entübrigen dafür
gebraucht. Welches Theil meines Lebens ist der Marter geübriget worden? Opitz.