Überweisen
, [
783-784] verb. irreg. act. (
S. Weisen.) 1. Überweisen, ich weise über, überwiesen,
über zu weisen, ein im Hochdeutschen wenig gangbares Wort für assigniren, zum
Empfange einer Zahlung schriftlich an einen andern weisen. Jemanden an einen
überweisen. So auch die Überweisung, die Assignation. 2. Überweisen, ich
überweise, überwiesen, zu überweisen, durch den Augenschein, und in weiterer
Bedeutung, durch einen jeden Beweis zum Geständniß oder zum Beyfalle bewegen.
Man überweiset, z. B. einen Dieb, wenn man das Gestohlne bey ihm antrifft, und
ihn dadurch zum Geständniß der Wahrheit nöthiget. Wenn ein anderer das Daseyn
eines Dinges nicht glauben will, und man weiset oder zeiget ihm solches, so
überweiset man ihn. Durch diesen Umstand des Augenscheines unterscheidet sich
überweisen von überzeugen und überführen, obgleich alle drey häufig für
einander gebraucht werden. Indessen wird überweisen unter allen diesen dreyen
am wenigsten mehr gebraucht. Wenn es zum Geständniß oder Bekenntniß bewegen
bedeutet, so bekommt es die zweyte Endung der Sache. Jemanden der Untreue
überweisen. Des Diebstahls überwiesen seyn. So auch die Überweisung.