Der Theilhaber
, [
573-574] des -s, plur. ut nom. sing.
Fämin. die Theilhaberinn, eine Person, welche an etwas Theil hat, doch nur in
engerer Bedeutung, welche ein Ganzes mit andern gemeinschaftlich besitzet. Die
Theilhaber eines Gutes, Feldes. Zuweilen auch durch der Theilgenoß.
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575-576]