Theilbar
, [
571-572] -er, -ste, adj. et adv. 1. Was
getheilet werden kann, und darf. Die Materie ist theilbar. Gott ist untheilbar.
Hingegen theilbare Güter, Güter, welche ohne Unterschied unter die Erben
getheilet werden dürfen, und auch walzende Güter heißen, im Gegensatze der
untheilbaren. 2. Im gemeinen Leben ist theilbar auch zuweilen, was sich in
viele Theile zertheilen lässet, wofür an andern theilhaft und theilsam üblich
sind. So nennet man ein Stück Fleisch theilbar, wenn man viele Portionen daraus
schneiden kann. [
573-574]