Der Sterbeherr
, [
353-354] des -en, plur. die -n. 1. In
einigen Gegenden, derjenige Eigenthumsherr, welcher den Sterbefall einzunehmen
hat. 2. In manchen Städten, z. B. zu Soest, sind die Sterbeherren, Rathsherren,
welche die Aufsicht über die Erbschaften der Abwesenden führen, und den der
Obrigkeit davon gebührenden Abzug einfordern.