Das Stangenrecht
, [
293-294] des -es, plur. inus. in
einigen Gegenden, zum Beyspiel im Hennebergischen, das Recht, d. i. dem
Schuldner abgepfändeten Dinge öffentlich an die Meistbiethenden zu verkaufen,
im Oberd. das Gantrecht; vermuthlich als eine buchstäbliche Übersetzung des
Latein. Jus Subhastationis, von der alten Art, etwas bey einem aufgesteckten
Spieße zu verauctioniren.