Stämpeln
, [
283-284] verb. reg. act. mit einem
Stämpel, d. i. eingegrabenen Zeichen des Stämpels versehen. So werden manche
Arten von Zeugen zum Beweise ihrer Güte von einer obrigkeitlichen Anstalt
gestämpelt, welches entweder vermittelst eines mit Farbe aufgedruckten Zeichens
des Stämpels geschiehet, oder es wird auch der Stämpel auf ein Stückchen Bley
geschlagen, und dieses an den Zeug befestiget. Das zu einem gewissen Behuf
bestimmte Schreibpapier, die Spielkarten, die Kalender, öffentliche Zeitungen
u. s. f. werden zum Beweise, daß die darauf gelegte Abgabe entrichtet worden,
in vielen Ländern gleichfalls gestämpelt. Gestämpeltes Papier oder
Stämpelpapier. Im Oberdeutschen stämpfen.