Das Stadtgericht
, [
269-270] des -es, plur. die -e, das
gemeiner Stadt gehörige Gericht, so fern es von derselben oder dem
Raths-Collegio besetzet, und in dessen Nahmen verwaltet wird. Ingleichen ein
Gericht, welches sich in einer Stadt befindet, und sich über dieselbe und ihre
Einwohner erstrecket; zum Unterschiede von einem Dorf- oder Landgerichte. In
beyden Fällen im gemeinen Leben auch wohl im Plural allein die Stadtgerichte.