Die Sporteln
, [
223-224] sing. inus. diejenigen
Gebühren, welche die Gerichtspersonen von den klagenden Parteyen für ihre
Bemühung mancherley Art erhalten, in Ansehung dieser Gerichtspersonen, da sie
in Rücksicht beyder Gebühren heißen. Es ist aus dem Latein. Sportula entlehnt,
welches eigentlich einen kleinen Korb, hernach aber auch Erfrischungen und
Speisewaaren bedeutete, welche andern in solchen Körben zugeschickt wurden,
worin denn auch wohl die älteste Art der gerichtlichen Gebühren bestand.