Der Spanbrief
, [
157-158] des -es, plur. die -e, ein nur
noch in einigen Oberdeutschen Gerichten übliches Wort, einen gerichtlichen
Befehl zu bezeichnen, vermittelst dessen der Gläubiger in die liegenden Gründe
seines Schuldners gesetzet, oder die Execution in die Güter des Schuldners
erkannt wird. Der Nahme rühret von dem ehemahligen Gebrauche her, da man zum
Zeichen der erlaubten. Execution einen Span gerichtlich aus dem Haufe des
Schuldners hieb und ihn dem Gläubiger gab, daher diese Handlung im mittlern
Lat. auch Festucatio und Exfestucatio genannt wurde.