Das Seerecht
, [
15-16] des -es, plur. die -e,
Gesetze, nach welchen in Vorfällen auf der See geurtheilt wird, es seyen nun
Sachen, welche die Schifffahrt und die Handlung, oder den Seekrieg betreffen;
wo es doch von dem ganzen Umfange oder der Sammlung dieser Gesetze am
üblichsten ist, und alsdann entweder im Singular allein, oder auch im Plural
allein gebraucht wird.