Das Schupflehen
, [
1681-1682] des -s, plur. ut nom. sing. in
vielen Gegenden, besonders Oberdeutschlandes, ein Lehen, welches nur auf
Lebenszeit verliehen wird, aus dessen Besitz die Erben nach dem Tode des
Lebensmannes gleichsam geschupft werden; Fallgut, Falllehen, leibfällig Lehen,
Feudum mobile. In weiterer Bedeutung wird oft auch ein jedes Grundstück,
welches auf unbestimmte Zeit verliehen wird, und welches der Eigenthümer
einziehen kann, wenn er will, mit diesem Nahmen belegt.