Das Schillingsgut
, [
1467-1468] des -es, plur. die -güter, in
einigen Gegenden, ein Nahme eines Erbzinsgutes, oder Zinsgutes, d. i. eines
Gutes, dessen wahres Eigenthum gegen einen gewissen Zins, der Schilling heißt,
übertragen wird. Daher der Schillingshof, der Hof eines solchen Gutes, und das
Gut selbst, der Schillingsmann oder Schillingsbauer, der Erbzinsmann, der es
gegen den bestimmten Zins besitzet, das Schillingsrecht, das aus diesem
Vertrage entspringende Recht, das Schillingslehen, ein solches Lehen, die
Schillingslehen, was bey Veräußerung und Erbfällen dem Lehensherren entrichtet
wird u. s. f. [
1469-1470]