Die Satzung
, [
1289-1290] plur. die -en, von dem
veralteten Zeitworte satzen für setzen. 1. Die Handlung des Setzens; doch nur
in einigen Fällen und am häufigsten auch nur in einigen Gegenden, besonders in
einigen Zusammensetzungen. So ist im Oberdeutschen die Tagesatzung die
Bestimmung eines Tages, besonders zu einer öffentlichen Versammlung, die
Fleischsatzung, Brotsatzung, Mehlsatzung, die obrigkeitliche Schätzung oder
Taxation des Fleisches, Brotes, Mehles, und oft auch die Taxe selbst. 2. Was
gesetzet wird; doch nur in einigen Fällen. 1) * Ein versetztes Pfand hieß
ehedem sehr häufig eine Satzung, welche Bedeutung schon im Schwabenspiegel
vorkommt, aber jetzt völlig veraltet ist. 2) Ein Befehl, eine Verordnung, ein
Gesetz. In der Deutschen Bibel kommt es in diesem Verstande von Befehlen und
Gesetzen aller Art sehr häufig vor. Nach meinen Rechten sollt ihr thun, und
meine Satzungen sollt ihr halten, 3 Mos. 18, 4. Wandelt nicht in den Satzungen
der Heiden, Kap. 20, 23. Opitz gebraucht es in den Psalmen beständig für
Gesetz, und im Niederdeutschen sind Settinge, Satunge, die Statuten. Doch auch
in dieser Bedeutung ist es im Ganzen veraltet und man gebraucht es nur noch in
wenigen engern Fällen. (a) Von den Vorschriften des äußern Gottesdienstes bey
den ältern Juden, nach dem Vorgange der Deutschen Bibel. (b) In dem zusammen
gesetzten Reichssatzung, Landtagssatzung u. s. f. bedeutet es verbindliche
Verordnungen, wodurch die Glieder einer Gesellschaft sich und ihre Committenten
verbinden; da es denn von den Gesetzen im engern Verstande, so fern diese
eigentliche Unterthanen verpflichten, unterschieden wird. Menschensatzungen
sind solche Gesetze in Glaubens- und gottesdienstlichen Sachen, wodurch
Menschen sich selbst verpflichten.