Der Rückbürge
, [
1187-1188] des -n, plur. die -n. 1) In
den Rechten, ein Bürge, welcher in Nothfalle in die Stelle des Hauptbürgen
tritt, welcher nur alsdann als Bürge angegangen wird, wenn der Hauptbürge seine
Verbindlichkeit nicht erfüllet; im Oberdeutschen der Afterbürge, Schadbürge. 2)
In einer andern und noch üblichern Bedeutung ist der Rückbürge ein solcher
Bürge, an welchem sich der Hauptbürge im Nothfalle schadlos halten kann, der
dem wahren Bürgen wieder als Bürge verpflichtet ist; Nieders. Ruggeborge.
Beydes von dem veralteten Nebenworte rück, für zurück.