Die Ritterbank
, [
1131-1132] plur. die -bänke, diejenige
Bank, worauf die Ritter, und in weiterer Bedeutung, die Personen vom niedern
Adel bey gewissen feyerlichen Gelegenheiten sitzen; da es denn auch zuweilen
als ein Collectivum gebraucht wird, diese Personen selbst zu bezeichnen. So hat
nicht nur der Reichshofrath, sondern auch das Appellations-Tribunal in Böhmen,
das Schlesische Ritter- und Ehrengericht u. s. f. seine eigene Ritterbank,
welche denn von der Herrenbank gemeiniglich noch verschieden ist, und die
adeligen Beysitzer vom niedern Adel in sich fasset.