Der Richtsteig
, [
1107-1108] des -es, plur. die -e, im
gemeinen Leben, besonders Niedersachsens, ein Fußsteig, so fern er in die
Richte gehet, das ist, den geraden und nähern Weg führet, als die ordentliche
Straße; im mittlern Lat. Adrateria.
Es (mein Gesicht) irret und vermag Den Richtsteig nicht zu
geben, Opitz.
Wo es in weitern Verstande einen ebenen, gebahnten Weg zu
bezeichnen scheinet. In den Rechten ist diejenige allgemeine Prozeß-Ordnung,
welche Hermann von Oeßfeld und Johann von Beck unter Carln IV. verfertigen,
unter dem Nahmen des Richtsteiges bekannt.