Das Rentamt
, [
1087-1088] des -es, plur. die -ämter, ein
Amt, welches sich mit der Einnahme und Berechnung der Renten eines andern,
besonders eines Landesherrn, beschäftiget. Ein Rentamt bekleiden. Ingleichen in
manchen Gegenden, ein Landesbezirk, in welchem die Einnahme und Berechnung der
landesfürstlichen Renten jemanden anvertrauet ist; das Kammeramt, und oft nur
das Amt schlechthin. In Baiern führen auch die Landesregierungen, deren in dem
Herzogthume fünf sind, den Nahmen der Rentämter, vermuthlich auch so fern sie
zugleich mit Einhebung der Renten zu thun haben.