Die Religions-Partey
, [
1083-1084] plur. die -en, eine Partey, d.
i. ein Theil einer Kirche, welcher in den Grundwahrheiten und dem darauf
gegründeten Gottesdienste von derselben unterschieden ist, und mit den übrigen
in keiner Kirchengemeinschaft stehet. So sind die Katholischen, Lutheraner und
Reformirten Religions-Parteyen in der christlichen Kirche. Betrifft die
Abweichung nur den Gottesdienst oder keine Grundwahrheiten, so pflegt man sie
eine Religions-Gesellschaft zu nennen. So sind die Herrenhuther keine
Religions-Partey, sondern nur eine Religions-Gesellschaft.