Der Religions-Friede
, [
1081-1082] des -ns, plur. die -n, in dem
Deutschen Staatsrechte, ein Friedensschluß oder Vertrag zwischen dem Kaiser und
den Ständen, worin die innere Ruhe im Reiche in Ansehung der Religion
festgesetzet wird; im Gegensatze des Profan-Friedens. Besonders ist der zu
Augsburg im Jahre 1555 zwischen dem katholischen und protestantischen
Reichstheile errichtete Vertrag dieser Art unter diesem Nahmen bekannt.
[
1083-1084]