Der Reichsrath
, [
1043-1044] des -es, plur. die -räthe. 1)
Ein mit diesem Nahmen begabtes hohes Collegium, welches die Regierung eines
ganzen Reiches verwaltet, dergleichen z. B. in Schweden ist. In dem Deutschen
Reiche drangen unter dem Kaiser Maximilian die Reichsstände darauf, daß zur
Handhabung des Rechtes und des Friedens ein Reichsrath niedergesetzt werden
sollte. Im Jahre 1500 wurde wirklich ein solches Collegium ernannt, welches den
Nahmen eines Reichsregimentes bekam, aber 1502 schon wieder aufhörete. Auch die
drey Reichs-Collegia auf dem Reichstage zu Regensburg pflegt man zuweilen
Reichsräthe zu nennen. 2) Ein einzelnes Glied eines solchen Collegii.