Das Reichskammergericht
, [
1041-1042] des -es, plur. die -e, in dem
Deutschen Reiche, eines der zwey höchsten Reichsgerichte, welches den Ständen
und deren Unterthanen in gewissen dazu fähigen Umständen Recht spricht, und
älter ist, als der Reichshofrath. Daher der Reichskammerrichter, der Richter in
diesem Gerichte.