Der Reichshofrath
, [
1041-1042] des -es, plur. die -räthe, in
dem Deutschen Staatsrechte. 1) Ein hohes Reichsgericht, welches sich an dem
kaiserlichen Hoflager befindet, und den Reichsständen so wohl Recht spricht,
als auch die Reichslehen ertheilet; ohne Plural. Daher die
Reichshofrathsordnung, die demselben vorgeschriebene Art des Verfahrens. 2) Ein
mit der Würde eines Rathes begabter Beysitzer dieses Collegii.