Das Reichsgericht
, [
1041-1042] des -es, plur. die -e, ein
höheres Gericht, welchem alle niedere Gerichte eines Reiches unterworfen sind.
In engerer Bedeutung, besonders in dem Deutschen Staatsrechte, ein Gericht, vor
welchem besonders die Stände des Reiches Recht zu nehmen und zu geben verbunden
sind, dergleichen Reichsgerichte so wohl der Reichshofrath als das
Reichskammergericht zu Wetzlar sind. [
1041-1042]