Das Reichsamt
, [
1039-1040] des -es, plur. die -ämter, ein
Amt, vermöge dessen jemand einem Reiche, und besonders dem Deutschen Reiche und
dessen Oberhaupte, zu gewissen Diensten verpflichtet ist. In engerer Bedeutung
führen gewisse Hofämter diesen Nahmen, welche wieder in Reichserzämter und
Reichserbämter getheilet werden, (
S. Erzamt und Erbamt,) da denn die Personen, welche
selbige bekleiden, Reichsbeamte, und mit genauerer Bestimmung Reichserzbeamte
und Reichserbbeamte heißen. Die Ämter des Reichstruchsessen, Reichsschenken,
Reichsschatzmeisters u. s. f. sind solche Reichsämter.