Rechtlos
, [
1005-1006] -er, -este, adj. et adv. 1)
Des Rechtes beraubt, d. i. gesetzwidrig, unrechtmäßig; im Gegensatze des
rechtmäßig. Ein rechtloses Verfahren. 2) Der Rechtswohlthaten beraubt, der
nirgends Recht finden kann und darf, vor keinem Gerichte gehöret und angenommen
wird; eine ehedem sehr gangbare Bedeutung, wo jemanden ehr- recht- und
friedelos legen, oft auch so viel bedeutete, als ihn vogelfrey erklären, in die
Oberacht erklären. Jetzt ist es mit der Sache selbst größten Theils veraltet.
Ihre glaubt, daß es in dieser Bedeutung von Recht, so fern es im Niederd. und
Schwed. auch einen Eid bedeutet, abstammet, so daß ein rechtloser Mensch
eigentlich ein solcher ist, der keinen Eid abzulegen fähig ist. Allein die
allgemeinere Bedeutung des Wortes Recht findet hier noch bequemer Statt.