Der Rathsschluß
, [
959-960] des -sses, plur. die
-schlüsse, der Schluß, Beschluß, oder feyerliche, förmlich entworfene Entschluß
eines Raths-Collegii, oder eines Stadtrathes, Senatus Consultum, an einigen
Orten der Rathsverlaß; welcher mit einem Rathschlusse nicht verwechselt werden
darf.