Der Rathsmeister
, [
957-958] des -s, plur. ut nom. sing.
dessen Gattinn, die Rathsmeisterinn, in einigen Städten, z. B. zu Erfurt, der
erste und vornehmste unter den Gliedern des Stadtrathes, welcher noch den
Bürgermeistern vorgesetzet ist, und mit dem Städtemeister in einigen
Oberrheinischen Städten einerley Würde und Obliegenheit zu haben scheinet.