Der Profoß
, [
845-846] des -es, plur. die -e, oder
des -en, plur. die -en, aus dem Franz. Prevost, Prevot, und dieß von Prae-
positus, von welchem auch unter Propst gebildet ist. 1) * Ein jeder
Vorgesetzter, ingleichen, derjenige, welchem ein Geschäft anvertrauet ist,
welcher einem Geschäfte vorgesetzet worden; eine veraltete Bedeutung, in
welcher dieses Wort aber ehedem üblich war. Im Theuerdanke kommt der Kuniginn
Provoß im Hofgerichte vor, welches vermuthlich ihr Anwalt oder Sachwalter war.
2) * In engerer Bedeutung war Praepositus ein Unterrichter auf den Dörfern, in
welchem Verstande auch das Franz. Prevost üblich ist. Bey der Französischen
Armee ist der Grand-Prevost der Feldrichter, welcher im Feld unumschränkte
Gewalt hat, die Ausreißer, Marodeurs und andere Übertreter der Kriegsgesetze
auf der Stelle zu bestrafen. Bey den Deutschen Kriegsheeren kennet man ihn
unter dem Nahmen des General-Gewaltigers. 3) In noch engerer und geringerer
Bedeutung, wird in vielen Fällen der Stockmeister, welcher die Übertreter in
Verhaft nimmt, die Aufsicht über sie hat, und zuweilen auch die Strafen an
ihnen vollziehet, der Profoß genannt. In diesem Verstande hat man an den Höfen
einen Hof-Profoß, welcher bey dem Marschall-Amte dienet, und die diesem
unterworfenen Übertreter in Verhaft nimmt, verwahret, und zuweilen auch
bestrafet. Ihm ist der Profoß, Knecht untergeordnet. Der Stockmeister auf den
Schiffen führet gleichfalls den Nahmen des Profoßes, und in der Schweiz belegt
man so wohl den Bettelvogt, als auch den Büttel mit diesem Nahmen. Am
üblichsten ist dieser Ausdruck bey den Armeen, wo jedes Regiment seinen
Stockmeister unter dem Nahmen des Profoßes hat. Anm. Man spricht und schreibt
dieses Wort auch oft Prevos oder Prevoß, welches zwar dem Französischen näher
kommt, aber doch der häufigsten Aussprache, nach welcher es Profoß lautet,
nicht so angemessen ist.
S. auch Propst. [
845-846]