Das Pflegegericht
, [
737-738] des -es, plur. die -e, ein nur
im Oberdeutschen übliches Wort, ein der Pflege, d. i. der Verwaltung,
Handhabung eines andern anvertrautes Gericht; zum Unterschiede von einem
Gerichte, welches man erb- und eigenthümlich besitzet. In engerer Bedeutung ist
ein Pflegegericht, ein Gericht in einer Pflege oder in einem Pflegamte, dessen
Verwalter oder Gerichtshalter daselbst zuweilen der Pflege-Commissarius genannt
wird.