Die Pflege
, [
737-738] plur. die -n, von dem
Zeitworte pflegen. 1. Die Handlung des Pflegens, ohne Plural; wo es doch nur in
einigen Bedeutungen üblich ist. 1) Die Aufsicht und Vorsorge; wo es wiederum in
verschiedenen Einschränkungen gebraucht wird. (a) Die Verwaltung einer Sache,
die Aufsicht über dieselbe; in welchem Verstande es besonders im Oberdeutschen
vorkommt, da es denn wiederum so viele Arten der Pflege gibt, als die Aufsicht
oder Verwaltung Abtheilungen leidet. Ein Kammeramt ist der Pflege des Amtmannes
befohlen, die Curantinn der Pflege ihres Curators, wo es im Oberdeutschen für
das Lat. Curatel üblich ist. So auch ein Hospital, eine Casse, eine verpachtete
Sache u. s. f. der Pflege desjenigen, welcher derselben vorstehet, die
Einnahmen und Ausgaben verwaltet, oder sie in Pacht hat, da es denn, so wie
Aufsicht, Verwaltung und andere ähnliche Wörter die Erhaltung derselben in
ihrem guten und nutzbaren Zustande zugleich mit einschließet. (
S. Pfleglich.) (b) In engerer Bedeutung, die Erziehung
und Erhaltung oder Versorgung einer Person, welche sich selbst zu erziehen oder
zu erhalten unfähig ist. Mit zärtlicher Sorgfalt eiferten sie, wer mehr den
frommen Alten erfreuen, mehr die Pflege der Jugend ihm vergelten könne, Geßn.
Besonders von solchen Personen, welche dazu keine natürliche Verbindlichkeit
haben. Ein Kind in der Pflege haben, zur Erziehung und Erhaltung. Ein der
Pflege eines andern anbefohlenes, anvertrautes Kind. (
S. Pflegeältern Pflegekind, Pflegesohn, Pflegetochter,
Pflegling.) (c) In weiterer Bedeutung verstehet man unter der Pflege oft
weiter nichts, als die zur Bequemlichkeit nöthige Handreichung und Entfernung
aller unangenehmen Empfindungen; Nieders. Plicht, Pflicht. Einem Kranken alle
Pflege leisten. Keine Pflege haben. Es mangelt dem guten Alten an der nöthigen
Pflege. Die Bienenpflege. (d) Die Ausübung oder Handhabung; doch wohl nur noch
in den Zusammensetzungen Rechtspflege und Justitz-Pflege, die gehörige
Handhabung oder Ausübung der Gerechtigkeit, der Justiz. 2. Eine Gegend, und
zwar, 1) eine der Aufsicht und Verwaltung eines andern anvertraute Gegend, wo
es besonders im Oberdeutschen üblich ist, ein Amt oder Kammeramt zu bezeichnen;
ein Pflegeamt.) 2) In noch weiterer Bedeutung wird es so wohl in Ober- als
Niederdeutschland sehr häufig von einer jeden Gegend gebraucht, ohne Rücksicht
auf den Vorgesetzten derselben, wohl aber allemahl in Beziehung auf den Ertrag,
auf die Nutzbarkeit; wo es denn unmittelbar von Lage herzukommen scheinet, (
S. die Anm. zu Pflegen.) Die Ackerpflege, Kornpflege,
Bienenpflege, eine Gegend in Ansehung ihres Ackerbaues, ihres Kornbaues, ihrer
Bienenzucht. Ein in der besten Getreidepflege gelegenes Gut. Im Oberd. ist
dafür auch Pflicht üblich.