Das Pflegamt
, [
737-738] des -es, plur. die -ämter, ein
Kammeramt, so fern es der Pflege, d. i. der Verwaltung und Aufsicht, eines
andern anvertrauet ist, die Pflege; eine besonders in einigen Oberdeutschen
Gegenden übliche Benennung, wofür man in Ober- und Niedersachsen das freylich
zweydeutige Wort Amt gebraucht. Daher der Pflegamtmann, welcher oft auch nur
der Pfleger schlechthin heißt, (
S. dieses Wort,) der Amtmann.