Öffentlich
, [
585-586] -er, -ste, adj. et adv. 1) Was
vor allen Leuten, vor jedermann ist und geschiehet; im Gegensatze des geheim
oder verborgen. Sich nicht öffentlich sehen lassen. Eine öffentliche Buße.
Öffentliche Sünden, öffentliche Schande. Öffentlich beschimpft werden.
Öffentlich speisen. Ein öffentliches Ärgerniß. Sich öffentlich hören lassen.
Man spricht öffentlich davon. Der öffentliche Gottesdienst, wo jedem der
Zutritt verstattet, jeder durch das Geläut der Glocken dazu eingeladen, und
jede gottesdienstliche Handlung vor jedermann verrichtet wird; im Gegensatze
des Privat-Gottesdienstes und Hausgottesdienstes. Öffentlich (vor den Leuten)
spielten sie die Rolle der Gleichgültigkeit sehr glücklich. 2) Zu jedermanns
Gebrauche bestimmt. Ein öffentlicher Ort. Auf öffentlichen Gassen. Auf
öffentlichem Markte. Öffentliche Gebäude. Ein öffentliches Wirthshaus. 3) In
engerm Verstande, eine große bürgerliche Gesellschaft betreffend. Ein
öffentliches Amt. Öffentliche Verbrechen, welche wider das Band des
Landesherren und der Unterthanen begangen werden. Anm. Im Oberdeutschen
offentlich. Es ist aus offen und lich zusammen gesetzet, und lautet daher im
Kero, Isidor, und selbst noch bey den Schwäbischen Dichtern, offanliih,
offenlih. Das t ist das t euphonicum, welches dem n in mehrern Wörtern
nachschleicht, (
S. N und T.) Im Oberdeutschen wurde es ehedem auch sehr
häufig für offenbar gebraucht, so wird Ottfried für öffentlich nur offen,
offen, hat.