Das Oberamt
, [
557-558] des -es, plur. die -ämter, das
oberste, d. i. höchste und vornehmste Amt unter mehrern einer Art, zum
Unterschiede von den Unterämtern. Besonders ein solches Kammeramt. Oft ist es
nur ein bloßer Titel, der einem solchen Amte einen höhern Grad der Würde
ertheilet. Daher der Oberamtmann, der einem Oberamte vorgesetzet ist.