Null
, [
537-538] ein Nebenwort, welches nur in
der Redensart null und nichtig üblich ist, ungültig, als nicht da seyend, als
nicht geschehen. Etwas null und nichtig machen, für null und nichtig erklären.
Da es denn in den Gerichten und Kanzelleyen auch wohl, doch ohne Verlängerung
am Ende, als ein Beywort gebraucht wird. Ein null- und nichtiges Verfahren, als
wenn das Beywort nullig hieße, welches doch nicht gangbar ist. Es kommt mit dem
Lat. nullus überein, aus welchem es auch entlehnet seyn kann. Daher die
Nullität, plur. die -en, in den Rechten, ein nichtiges und an sich ungültiges
Verfahren; die Nullitäts-Klage, die darüber angestellte Klage.