Das Nothrecht
, [
531-532] des -es, plur. inus. in
einigen Gegenden. 1) Das Recht in Nothklagen, d. i. in Klagen über angethane
Gewalt, besonders über Nothzucht. Das Nothrecht ergehen lassen, in solchen
Fällen Recht sprechen. 2) Ein Recht zu dessen Ausübung jemand gezwungen wird,
oder gezwungen werden kann. So ist es an einigen Orten ein Nothrecht, daß, wenn
jemand zu einer obrigkeitlichen Stelle erwählet wird, er dieselbe
schlechterdings annehmen muß. 3) Das Befugniß, etwas in einem Nothfalle unter
dem Schutze der Gesetze zu thun; wohin z. B. die Nothwehr gehöret. 4) In
Breslau ist das Nothrecht eine Art des außerordentlichen Rechtes, nach welchem
in dringenden Nothfällen verfahren wird; z. B. wenn ein fressendes Pfand
vorhanden ist.