Das Niedergericht
, [
493-494] des -es, plur. die -e. 1) Bey
den Jägern, ein niedriges Gericht oder Vogelschneide, im Gegensatze des
Hochgerichtes. (
S. Gericht.) 2) Die Gerichtbarkeit über niedere
Rechtsfälle, und ein Gericht, welchem solche Sachen anvertrauet werden; in
welchem Falle es auch nur im Plural allein die Niedergerichte lautet, und
alsdann dem Hochgerichte oder den Hochgerichten entgegen gesetzet wird. Besser
würde man es in dieser Bedeutung getheilt schreiben, das niedere Gericht, oder
die niedere Gerichtbarkeit, im Gegensatze der hohen oder höhern.
S. Untergericht.