Nageln
, [
411-412] ver. reg. act. 1) Vermittelst
eines Nagels oder mehrerer Nägel befestigen. Das Bret an die Wand, ein Tuch auf
den Tisch nageln. (
S. auch Annageln, Aufnageln, Vernageln). 2) Bey den
Jägern als ein Neutrum, mit dem Hülfsworte haben, mit den Nägeln an den Füßen,
oder mit den Klauen in den Boden eingreifen. Der Fuchs hat genagelt, wenn die
Spur von seinen Klauen in dem weichen Boden zu sehen ist. In der ersten
Bedeutung schon bey dem Ottfried und Notker nagelen.