Nachordnen
, [
381-382] verb. reg. act. Im Ordnen die
zweyte Stelle nach einem andern ertheilen, mit der dritten Endung der Person
und der vierten der Sache. Es kommt dieses Wort am Häufigsten in dem Deutschen
Staatsrechte vor, wo in den Reichskreisen der Nachgeordnete dem Kreisobersten
an die Seite gesetzet ist, ihm mit Rath und That beyzustehen, und im Nothfalle
dessen Stelle zu vertreten; der Kreis-Nachgeordnete. Er ist der vornehmste
unter den Zugeordneten.