Das Mußtheil
, [
329-330] des -es, plur. die -e, in den
Rechten, die Hälfte desjenigen Vorrathes an Essen und Trinken, welches sich
dreyßig Tage nach dem Tode eines Ehemannes in dessen Haushaltung findet, und
nach den Sächsischen Rechten dessen Witwe gehöret; welches Recht doch nur bey
den Adeligen üblich ist. Ehedem auch die Hofspeise.
S. 2. das Muß.