Mündig
, [
313-314] -er, -ste, adj. et adv. von
der väterlichen Gewalt befreyet, großjährig, volljährig, mit einem Lat.
Ausdrucke majorenn; im Gegensatze des unmündig, minderjährig oder minorenn.
Mündig seyn. Mündig werden, dasjenige Alter erreichen, welches den Gesetzen
nach zur Befreyung von der Gewalt des Vaters und Vormundes nöthig ist. Jemanden
mündig sprechen, ihn aus obrigkeitlicher Gewalt für mündig erklären. Im Schwed.
und Dän. myndig. Entweder von Mund, Vorsprache, Schutz, und munden, beschützen,
der sich selbst vertheidigen, selbst für sich sprechen kann, oder auch
unmittelbar von dessen Stammworte ma, manen, können, vermögen, der das
gesetzmäßige Vermögen zu bürgerlichen Geschäften hat. In eigentlicher und
weiterer Bedeutung kommt daher im Alt-Schwed. myndig für mächtig, angesehen,
und Myndighet für Ansehen, Macht, vor.
S. 1 Mund.