Minderjährig
, [
213-214] -er, -ste, adj. et adv. minder
den Jahren nach, d. i. noch nicht die nach den Gesetzen zur eignen Verwaltung
seines Vermögens erforderlichen Jahre habend; im Gegensatze des großjährig oder
volljährig. Gemeiniglich ist es mit dem unmündig einerley, zuweilen aber noch
davon unterschieden. Nach dem Preußischen Gesetzbuche ist man bis in das 14te
Jahr unmündig, bis in das 24ste aber minderjährig.