Der Miethling
, [
203-204] des -es, plur. die -e, eine
auf kurze Zeit um Lohn gedungene Person, ohne Unterschied des Geschlechtes. Ein
Hausgenoß und Miethling sollen nicht davon essen, 2 Mos. 12, 45; der Fremdling
und Tagelöhner, Michael. Ein Miethling; der nicht Hirte ist, deß die Schafe
nicht eigen sind, u. s. f. Joh. 10; 12 f. Wo es schon in dem 1523 zu Basel
gedruckten N. T. Lutheri als ein unbekanntes Wort durch gedingter Knecht,
Tagelöhner, erkläret wird. Nieders. Hürling. Man gebraucht es in der
Hochdeutschen Büchersprache nur noch zuweilen im verächtlichen Verstande, von
einer Person, welche sich durch einen Lohn, oder durch eine Belohnung zu einer
gewissen Verrichtung bewegen lässet. [
203-204]