Das Meisterrecht
, [
169-170] des -es, plur. die -e, 1) Bey
den Handwerkern, das mit dem Nahmen und Stande eines Handwerksmeisters
verbundene Recht, das Recht, ein Handwerk öffentlich zu treiben, und Gesellen
und Lehrlinge zu halten. Das Meisterrecht erhalten, erlangen, gewinnen. 2) In
einigen Oberdeutschen Gegenden bedeutet es auch das Meisterstück. Sein
Meisterrecht an etwas thun, Opitz. Und an einem andern Orte nennt er die Natur
des Höchsten Meisterrecht und erstgebornes Kind.