Der Meierhof
, [
155-156] des -es, plur. die -höfe. 1.
An einigen Orten, der von einem Haupthofe abhängige Hof, welcher der Aufsicht
eines Meiers anvertrauet ist, und in weiterer Bedeutung auch die dazu gehörigen
Grundstücke; das Meiergut, die Meierey, an andern Orten ein Vorwerk.
S. 3. Meier 3). 2) In einigen Gegenden, ein Bauerhof,
welcher von einem Meier auf Meierrecht besessen wird; die Meierstatt,
S. 3. Meier 4).